Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Novatronic Deutschland GmbH (nachfolgend Novatronic genannt)

 

 

1.       Allgemeines

a)      Die nachstehend aufgeführten Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbedingungen mit unseren Kunden.

Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

b)      Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt unser Geschäftspartner diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen an.

 

2.       Angebote, Aufträge

a)      Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch Novatronic wirksam.

b)      Die schriftliche Bestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn die Lieferung sofort ab Lager ausgeführt wird.

 

3.       Preise

a)      Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

b)      Ändern sich die Preise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung wesentlich, durch Gründe, die wir nicht vertreten können, werden die Parteien über die Preise erneut verhandeln.

Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang unseres Änderungsverlangens eine Einigung nicht erzielt, kann jede Partei von dem Vertrag zurücktreten.

 

4.       Versand und Gefahrenübergang

a)      Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

b)      Transportweg und Mittel bestimmt Novatronic nach ihrem Ermessen. Auf Wunsch des Bestellers wird die Ware durch uns gegen Transportschäden in Deckungshöhe des vereinbarten Preises versichert.

 

5.       Zahlung

a)      Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.

b)      Bei Nachnahme und Zahlung in bar durch Scheck oder Überweisung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir sofern nicht anderslautend vereinbart einen Skonto von 2% sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns.

c)      Reparatur-Rechnungen sind Lohnarbeiten und müssen netto ausgeglichen werden.

d)      Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wird berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen In Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut­schen Bundesbank, mindestens jedoch 10% per anno zu berechnen.

e)      Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt, Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

f)       Für den Fall, daß ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird, daß es zu einem Zahlungsverzug kommt oder sonst Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr recht­fertigen, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben wird - sofort fällig stellen.

g)      Ein Zurückhaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben.

 

6.       Eigentumsvorbehalte

a)      Novatronic behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen der Novatronic gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind.

Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers In eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrent).

b)      Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentum von Novatronic stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist nicht befugt, in anderer Weise, etwa durch Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, über die Ware zu verfügen. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die Ware, die den Besitz des Käufers an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der Novatronic betreffen, hat der Käufer Novatronic unverzüglich zu unterrichten, und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

c)      Wenn wir unsere Ansprüche geltend machen, so hat uns der Käufer Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, die Ware für uns auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben.

d)      Der verlängerte Eigentumsvorbehalt soll auch über ein evtl. vorgenommenes Scheck-Wechselverfahren Gültigkeit haben und nicht erlöschen. Der Eigen­tumsvorbehalt gilt erst bei Einlösung des Wechsels als erledigt.

 

7.       Lieferfristen, Haftungsbeschränkung

a)      Da wir selbst nicht Hersteller der von uns vertriebenen Waren sind, können wir Lieferzeiten nur für auf Lager liegende Ware angeben. Für alle Waren, die wir bei den Herstellern bestellen müssen, können wir nur „voraussichtliche Lieferter­mine" angeben. Deren Nichteinhaltung löst keinerlei Ansprüche zugunsten des Bestellers aus.

Wir sind verpflichtet, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unver­züglich dem Besteller schriftlich mitzuteilen.

b)      Verzögert sich ein In Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Besteller unzumutbar, so hat dieser das Recht, uns eine angemessene, min­destens aber 3-wöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstrei­chen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

c)      Die In Aussicht gestellte voraussichtliche Lieferzeit verlängert sich angemes­sen bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Nichtbelieferung durch Vor­lieferanten und in allen sonstigen Fällen, auf die wir keinen Einfluß haben.

Nach Überschreitung des von uns in Aussicht gestellten voraussichtlichen Lie­fertermins um mehr als 8 Wochen haben beide Parteien das Recht, unter Aus­schluß von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

 

Unser Haftungsausschluss umfasst alle etwaigen Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen vom Verkäufer aus leichter Fahrlässigkeit oder durch Zufall eintretender Unmöglichkeit der Leistung.

 

8.       Gewährleistung und Haftung

a)      Technische Beschreibungen und sonstige Angaben zur Ware sind Leistungs­beschreibungen, die keine Zusicherung von Eigenschaften enthalten, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Novatronic haftet nicht für die Tauglichkeit der gelieferten Ware zum vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, sichtbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gilt die vom Kunden nachzuweisende Absen­dung der entsprechenden schriftlichen Nachricht.

b)      Novatronic haftet bei Geräten und Systemen, für die Dauer von 6 Monaten für Fabrikations- und Materialfehler, soweit der Kunde nachweist, daß beanstandete Mängel nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch eingetreten sind.

          Neu ab dem 01.01.2002: Insofern, als das die typischen Eigenschaften des jeweiligen Produktes eine Funktionsweise und Betriebsdauer von mindestens 24 Monaten ausdrücklich zulassen, und gesetzliche Vorschriften für diese Artikel eine mindestens 24-monatige Garantie verbindlich fordern, wird die v. g. Garantiedauer auf 24 Monate ab Lieferdatum ausgeweitet. Liefer- und Rechnungsnachweis ist in jedem Falle zur Inanspruchnahme der Garantieleistung erforderlich. Diese Regelung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens der entsprechenden EU-Richtlinie ab dem 01.01.2002, für alle ab diesem Datum verkauften und ausgelieferten Waren.

 

Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf den Ersatz des mangelhaften Gegenstandes oder auf die Vergütung des Fakturenwertes des nicht ersetzten Gegenstandes. Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art etwa für Kosten der Montage oder Demontage oder Schäden die mittelbar oder unmittelbar auf die von uns gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Leistet der Hersteller Garantie, so Ist diese für den Umfang unserer Gewährleistung maßgebend. Insoweit treten wir sämtliche Hersteller­garantien an den Besteller ab. Jede Gewährleistung unsererseits entfällt in sol­chen Fällen aber dann, wenn der Hersteller seinen Garantieverpflichtungen nicht nachkommt. Wir weisen darauf hin, daß die von uns vertriebenen Systeme teilweise im Ausland entwickelt und hergestellt werden. Nicht in jedem Falle sind diese Systeme nach Kriterien deutscher Normen. Sicherheits- und Unfall-verhütungs- Vorschriften überprüft und entsprechen diesen daher zum Teil nicht immer. Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, sind wir bereit, auf Kundenwunsch und gegen Berechnung des Mehraufwandes, derartige Über­prüfungen der betroffenen Systeme durchführen zu lassen. Batterie: Die Garantie erstreckt sich nicht auf ggf. mitgelieferte Batterien. Die Batterie (sofern mitgeliefert) ist eine kostenlose Beigabe zum Gerät; es wird insofern keinerlei Garantie / Haftung für Zustand und Ladung der Batterie übernommen! Die Batterie dient im Wesentlichen zur Funktionskontrolle des jeweiligen Gerätes zum Zeitpunkt der Auslieferung.

 

9.       Nutzungsrechte an Software

Soweit Programme (Software) zum Lieferumfang gehören wird für diese dem Käufer ein einfaches unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt, das heißt er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

 

10.     Servicebedingungen

a)      Soweit für Schäden irgendwelcher Art, die im Zusammenhang mit unseren Serviceleistungen entstehen, unsere Haftpflichtversicherung eintritt, werden wir die Auszahlung von Versicherungsbeträgen an den Besteller veranlassen bzw. bereits empfangene Beträge an den Besteller weiterleiten oder soweit nach den Versicherungsbedingungen zulässig, unsere Ansprüche gegen die Ver-sicherung an den Besteller abtreten: jede weitere Haftung Ist ausgeschlossen.

b)      Soweit für Schäden irgendwelcher Art, die im Zusammenhang mit unseren Serviceleistungen entstehen, unsere Haftpflichtversicherung nicht eintritt, sind wir ausschließlich haftbar für von uns zu vertretende direkte Schäden an dem bearbeiteten Gerät, aber auch nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für indirekte und Fol­geschäden ist unabhängig von dem uns nachgewiesenen Verschulden völlig ausgeschlossen. Jede Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Zeitwert des Gerätes.

c)      Rücksendungen haben grundsätzlich frei zu erfolgen.

 

11.     Sonstiges

a)     Erfüllt der Besteller seine Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit uns nicht, können wir weitere Lieferungen verweigern und Schadenersatz wegen Nichter­füllung geltend machen.

b)      Der Besteller kann ohne schriftliche Zustimmung von uns Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung nicht an Dritte abtreten.

c)      Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus laufender Geschäftsbeziehung ist ausschließlich Bergisch Gladbach.

Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

d)      Auf unsere Geschäftsbeziehung findet ausschließlich deutsches Recht Anwen­dung.

e)      Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirk­samkeit der anderen nicht.

In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, an deren Stelle eine wirksame Klausel des Inhalts zu setzen, daß der erstrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

12.     Ausfuhrkontrollbestimmungen

Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland Ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft In Eschborn / Taunus und des Office of Export Control in Washington möglich. Der Käufer Ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich-

 

Bergisch Gladbach, 01.10.2010

Novatronic Deutschland GmbH

www.novatronic.de